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LEERSTANDSABGABE

Auswirkungen der Gesetzesnovelle zur Immobilienertragsteuer auf Immobilienbesitzer


Was bedeutet das für mich als Immobilienbesitzer?

Für Wohnungen, die seit mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet wurden, werden künftig Sondersteuern erhoben. Ziel dieser Maßnahme ist es, bereits bestehende Wohnflächen zu mobilisieren. Eigentümer sollen motiviert werden, leerstehende Wohnungen zu vermieten. Grundlage dieser Regelung ist das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetz (TFLAG).

Was zählt als Wohnsitz?

Hauptwohnsitz: Der Ort, an dem Sie gemäß Meldegesetz Ihren Lebensmittelpunkt haben.
Freizeitwohnsitz: Wohnungen, die zu Erholungszwecken genutzt werden.
Beruflich genutzte Unterkünfte: Wohnungen, die während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit genutzt werden.
Studentenunterkünfte: Wohnungen, die während des Besuchs von lehrplanmäßigen Veranstaltungen genutzt werden.


Wann wird die Leerstandsabgabe fällig?

Eigentümer müssen den Leerstand melden und die entsprechende

Abgabe entrichten oder glaubhaft machen, dass die Immobilie von den Ausnahmen betroffen ist.

Ausnahmen für die Leerstandsabgabe:

Wohnungen im eigenen Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten (z.B. Einliegerwohnung).
Gewerblich oder beruflich genutzte Räumlichkeiten.
Der Eigentümer befindet sich aus Gesundheits- oder Altersgründen in einer Pflegeeinrichtung.
Es konnten über mindestens sechs Monate keine Mieter gefunden werden, die den ortsüblichen Mietzins zahlen wollen.
Geplanter Eigenbedarf, z.B. für die eigenen Kinder.
Die Immobilie ist aus bautechnischen oder rechtlichen Gründen nicht nutzbar.


Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Abgabe orientiert sich an der Wohnnutzfläche und den Kalendermonaten ohne Wohnsitz. Grundlage für die Bestimmung der Wohnnutzfläche sind die Unterlagen der Baubewilligung. Keller- und Dachbodenräume, Treppen, offene Balkone, Loggien und Terrassen werden dabei nicht berücksichtigt. Die genaue Höhe der Abgabe wird vom jeweiligen Gemeinderat festgelegt.

Beispiel für Bemessungsbeträge in Vorbehaltsgemeinden (pro Monat):

bis 30 m²: 20 bis 50 Euro
30 m² bis 60 m²: 40 bis 100 Euro
60 m² bis 90 m²: 60 bis 140 Euro
90 m² bis 150 m²: 90 bis 200 Euro
150 m² bis 200 m²: 120 bis 270 Euro
200 m² bis 250 m²: 150 bis 350 Euro
über 250 m²: 180 bis 430 Euro


Beispiel für Bemessungsbeträge außerhalb von Vorbehaltsgemeinden (pro Monat):

bis 30 m²: 10 bis 25 Euro
30 m² bis 60 m²: 20 bis 50 Euro
60 m² bis 90 m²: 30 bis 70 Euro
90 m² bis 150 m²: 45 bis 100 Euro
150 m² bis 200 m²: 60 bis 135 Euro
200 m² bis 250 m²: 75 bis 175 Euro
über 250 m²: 90 bis 215 Euro
Welche Strafen sind bei Verstößen vorgesehen?

Bis zu 1.000 Euro bei Nichtvorlage der Unterlagen.
Bis zu 10.000 Euro bei Nichtmeldung eines Ausnahmetatbestandes.
Bis zu 50.000 Euro bei Hinterziehung der Abgabe.
Beratung und Unterstützung

Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche Beratung zur Verfügung. Sollten Sie darüber nachdenken, Ihre Immobilie zu verkaufen oder zu vermieten, unterstützen wir Sie dabei gerne.

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