top of page
Berge

Was ist die Immobilienerstragsteuer?

Die Immobilienertragsteuer in Österreich ist eine Steuer, die beim Verkauf einer Immobilie fällig wird. Sie ist Teil der Einkommenssteuer und wird auf den Gewinn (Zugewinn) erhoben, den man durch den Verkauf der Immobilie erzielt.

Hier sind die wichtigsten Punkte in einfachen Worten:

Wann wird die Steuer fällig?

Die Steuer wird fällig, sobald man eine Immobilie verkauft und dabei einen Gewinn erzielt.

Das bedeutet, wenn man die Immobilie teurer verkauft, als man sie gekauft hat, muss man die Steuer zahlen.
Auch wenn man die Immobilie durch eine Schenkung oder Erbschaft erhalten hat und später verkauft, kann die Steuer fällig werden.

 

Was wird besteuert?

Besteuert wird der Gewinn, den man aus dem Verkauf erzielt. Der Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten (dem Preis, den man ursprünglich für die Immobilie bezahlt hat).
Auch die Kosten für bestimmte Verbesserungen und Instandhaltungen können die Anschaffungskosten erhöhen und so den Gewinn reduzieren.


Wie hoch ist die Steuer?

Der Steuersatz beträgt in der Regel 30% des erzielten Gewinns. Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Sonderregelungen, die zu einem niedrigeren Steuersatz führen können, z.B. bei Immobilien, die vor dem 1. April 2012 erworben wurden.


Zusammengefasst:

Die Immobilienertragsteuer wird beim Verkauf einer Immobilie auf den Gewinn erhoben und beträgt meist 30%.

Sie wird fällig, sobald man durch den Verkauf mehr Geld bekommt, als man ursprünglich für die Immobilie bezahlt hat.

Die Immobilienertragsteuer wird in bestimmten Fällen nicht fällig. Hier sind die wichtigsten Ausnahmen:

Hauptwohnsitzbefreiung:
Wenn die verkaufte Immobilie mindestens zwei Jahre ununterbrochen als Hauptwohnsitz genutzt wurde,

und zwar unmittelbar vor dem Verkauf, oder wenn die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde.


Selbst hergestellte Gebäude:

Wenn der Verkäufer das Gebäude selbst hergestellt hat (nicht durch Dritte bauen ließ)

und dieses Gebäude nicht zur Erzielung von Einkünften (z.B. Vermietung) genutzt wurde, fällt keine Immobilienertragsteuer an.


Altvermögen:

Immobilien, die vor dem 31. März 2002 erworben wurden und seither nicht grundlegend verändert wurden

(sogenanntes "Altvermögen"), sind ebenfalls von der Immobilienertragsteuer befreit.

Hier gibt es jedoch einige Ausnahmen und Sonderregelungen, die im Detail geprüft werden müssen.


Geringer Wert:
In manchen Fällen kann eine Freigrenze oder ein Freibetrag für geringe Verkaufsgewinne gelten,

wobei dies individuell geprüft werden muss.


Schenkungen und Erbschaften:
Bei einer Schenkung oder Erbschaft selbst fällt keine Immobilienertragsteuer an. Allerdings kann sie fällig werden, wenn der Erbe oder Beschenkte die Immobilie später verkauft und dabei einen Gewinn erzielt.

In allen Fällen empfehlen wir Ihnen Ihren Steuerberater zu konsultieren!

bottom of page